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   BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17   

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BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17 (https://dejure.org/2018,23216)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.2018 - 8 C 3.17 (https://dejure.org/2018,23216)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 (https://dejure.org/2018,23216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1; NS-VEntschG § 1 Abs. 1a und 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 4, §§ 30, 30a, 31 Abs. 1b
    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich, räumlicher; Ausschlussfrist; Bruchteilsrestitution; Bruchteilsrestitutions-Berechtigung; Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung; Entschädigung; Erwerb, gutgläubiger; Globalanmeldung; ...

  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung und Identifizierung der Vermögensgegenstände innerhalb der Anmeldefrist für die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs; Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an ...

  • rewis.io

    Keine Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Berechtigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkretisierung und Identifizierung der Vermögensgegenstände innerhalb der Anmeldefrist für die wirksame Anmeldung eines Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruchs; Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 361
  • NVwZ-RR 2018, 938
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.).

    Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33).

    Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

    Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

    Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 22, 25 ff., 35).

    Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).

    Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 5.08

    Bruchteilseigentum; Unternehmensbeteiligung; Zweigstelle eines Unternehmens;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41).

    Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.).

    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris - Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

    Dabei handelt es sich jeweils um Rechts- und Sachgesamtheiten, die nicht Gegenstand einer Bruchteilsrestitution sein können (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 41).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 8 B 5.14

    Unternehmensrestitution; Ausschluss der NS-Verfolgtenentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 LS 1 und S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 09.09.2011 - 8 B 15.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris - Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre.

    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 11.16

    Anteilsschädigung; Benennung; Globalanmeldung; Konkretisierung; Präzisierung;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz).

    Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 LS 1 und S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 8 C 50.12

    Feststellungsantrag; Rechtsschutzziel; Maler- und Lackiererhandwerk;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Maßgeblich ist insoweit der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 - NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 9.06

    Schädigung, Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung;

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17
    § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 02.12.2015 - 6 B 33.15

    Ungültigkeit eines Personalausweises; Einziehung eines Personalausweises;

  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1398/99

    Anmeldefrist des VermG § 30a Abs 1 S 1 für die Geltendmachung von

  • BVerwG, 19.12.2017 - 8 B 7.17

    Revisionszulassung; Konkretisierung des Vermögenswertes

  • BVerwG, 20.12.2017 - 8 B 15.17

    Vermögensrechtliche Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Verlustes der

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

    Grundlage einer solchen Restitution ist vielmehr die Anmeldung eines Anspruchs auf Restitution eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung nach Maßgabe von § 6 VermG (BVerwG, LKV 2010, 31 Rn. 29; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 C 22.09, juris Rn. 4; ZOV 2011, 226 Rn. 4), die auf das Grundstück, an dem später Miteigentumsanteile begründet werden sollen, "hinführt" (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.).

    ff) Die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Verzinsung das an den Berechtigten der Bruchteilsrestitution herauszugebenden Veräußerungserlöses hängt weder davon ab, ob die Bruchsteilsrestitution mit dem heutigen § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG mit dem 24. Juli 1997 neu eingeführt worden ist (vgl. BVerwG, ZOV 2007, 165 Rn. 28) oder bereits in der am 24. Juli 1992 in Kraft getretenen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in der seinerzeit geltenden Fassung angelegt war (BVerwG, VIZ 1997, 687 f.; BVerwGE 161, 361 Rn. 22) noch davon, ob die die Auskehrungspflicht auslösende Veräußerung vor oder nach Inkrafttreten von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG vorgenommen worden ist.

    Es kommt deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Anmeldung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 161, 361 Rn. 19 f.) auch auf eine Beteiligung des entzogenen Bankhauses an der D.    T.  - & S.     -Werke AG "hinführte".

  • BVerwG, 08.08.2018 - 8 B 42.17

    Benennung der Vermögensgegenstände innerhalb der Anmeldefrist i.R.v. Ansprüchen

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - entschieden, dass eine wirksame Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraussetzt.

    Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG abschließend konkretisiert worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - UA Rn. 15 ff.).

  • KG, 22.08.2019 - 20 U 156/18

    Anspruch auf Verzinsung des durch den Verfügungsberechtigten erlangten

    Wegen der durch das VermG gesetzten Ausschlussfristen soll es für die Rechtzeitigkeit von Anmeldungen bezogen auf eine Bruchteilsrestitution nach den §§ 30, 30a VermG grundsätzlich genügen, dass eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 - 8 C 3/17, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22.04.2009 - 8 C 5/08, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 09.09.2011 - 8 B 15/11, juris Rn. 4 ff.).

    Eine ansonsten erforderliche hinreichend bestimmte und individualisierbare Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes wird hier ausnahmsweise nicht verlangt, weil Bruchteilsrestitutionsansprüche zur Ergänzung der Unternehmens- und Anteilsrestitution erst wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist der §§ 30, 30a VermG konzipiert und geregelt wurden und noch unklar war, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsentschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensentschädigung einbezog (BVerwG, Urteil vom 18.04.2018, 8 C 3/17 mit Nachweisen zur damaligen Rechtsprechung).

  • VG Berlin, 25.06.2021 - 29 K 130.16
    Damit ist es auch nicht von Bedeutung, dass Nr. 4 des Bescheides vom 26. Januar 2012 als objektlose Berechtigungsfeststellung rechtswidrig sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 18. April 2018 - BVerwG 8 C 3.17 -, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 26, 28 ff), und dass der Bescheid den Beigeladenen nicht zugestellt wurde.
  • VG Gera, 12.07.2022 - 5 K 1834/19

    Klage bezüglich eines vermögensrechtlichen Erlösauskehranspruchs;

    Offenbleiben dürfe, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder stattdessen ein Entschädigungsanspruch in gesetzlicher Höhe zustehe (BVerwG, Urteil vom 18. April 2018, - 8 C 3.17 - ).
  • KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18

    Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden

    Diese Anteilsrestitutionsanmeldung ist für die Wahrung der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 S. 1 VermG in Bezug auf Bruchteilsrestitutionsansprüche ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 8 V 22.09 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. April 2009 - 8 C 5/08 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15/11 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 18. April 2018 - 8 C 3/17 -, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 27.01.2022 - 29 K 287.18
    Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde (BVerwG, Urteile vom 5. April 2017 - BVerwG 8 C 10.16 -, BVerwGE 158, 319 = juris Rn. 25, und vom 18. April 2018 - BVerwG 8 C 3.17 -, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 29).
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